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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Josef Jasper GmbH & Co. KG,
Halverder Straße 2 in 48496 Hopsten

§ 1 - Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für die Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern gelten die nach-stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Die nachstehenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

 

§ 2 - Angebot und Annahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche bzw. telefonische Abspra-chen werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Techni-sche Angaben in Wort, Zahl oder Bild (über Abmessungen, Gewichte, etc.) sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als ver-bindlich bezeichnet worden sind. Im Übrigen erfolgen derartige Angaben unter Ausschluss jeglicher Haftung.

2. Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftli-chen Bestätigung.

3. Wir behalten uns eine Frist von 3 Wochen für die Annahme oder Ableh-nung eines Angebotes vor. Soweit wir selbst ein Angebot erstellt haben, halten wir uns hieran 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots ge-bunden.

4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Re-chenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

5. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kosten-voranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

 

§ 3 - Behördliche Genehmigungen

Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Genehmigungen, ins-besondere für die baurechtliche Genehmigung sowie für erforderliche Ver-kehrs-, Wasser- oder gewerbliche Genehmigungen.

 

§ 4 - Preise

Preise gelten in Euro ab unserem Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherung, die zusätzlich berechnet werden. Dem Preis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Für die Verträge und bestätigten Aufträge sind die von uns angegebenen Preise für 6 Monate verbindlich; danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.

 

§ 5 - Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand oder Meldung der Versandbereitschaft - auch bei Teillieferungen - zu zahlen.

2. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Falls wir einen über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehenden Verzugsschaden geltend machen, bleibt es unserem Vertragspartner unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, so dass dann nur noch der gesetzliche Verzugszins in Anrechnung kommt.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt an. Wechsel und Schecks müssen diskontierbar sein; mit etwaigen Einziehungs- und Diskontspesen belasten wir unseren Vertragspartner.

4. Die Aufrechnung seitens unseres Vertragspartners mit behaupteten Ge-genforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

5. Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

6. Sollten wir mit unserem Vertragspartner eine Ratenzahlung vereinbart haben und gerät unser Vertragspartner mit mehr als 1 Rate in Rückstand, so wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit ablaufen.

7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Lieferzeit etwa hereingenommener Wechsel ebenfalls sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 6 - Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der durch unseren Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

2. Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie höhere Gewalt, nicht zu vertretenden Betriebsstörungen und dergleichen sowohl in unserem Betrieb als auch bei unseren Zulieferern, verlängern sich die Liefer- und Fertigungstermine entsprechend.

3. Sofern wir eine vereinbarte Leistungszeit überschreiten, räumt uns unser Vertragspartner eine angemessene Nachfrist ein.

4. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist, hat der Vertragspartner das Recht, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt muss vom Vertragspartner innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden und uns innerhalb 1 Woche nach Ablauf der Nachfrist zugehen.

5. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners in Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der eigenen groben Fahrlässigkeit oder für unsere Erfüllungsgehilfen gesetzlich zwingend haften. Soweit wir haften, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

§ 7 - Abnahme

Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die speditionsüblichen Lagergebühren zu berechnen.

 

§ 8 - Gefahrenübergang, Versand und Fracht

1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Vertragspartners verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Die Kosten der Versendung hat der Vertragspartner zu tragen.

 

§ 9 - Gewährleistung, Haftung

1. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Es genügt die Anzeige der Versandbereitschaft.

2. Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl, entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Wir können die Nachbesserung oder Er-satzlieferungen verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach¬kommt.

3. Soweit die §§ 377 ff. HGB Anwendung finden, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Abnehmer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich bei uns anzuzeigen hat. Für Abnehmer, die kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, verlängert sich diese Frist um 1 Woche.

4. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach DIN und AD-Regelwerk oder nach Handelsbrauch zulässig sind.

5. Bei Nachbesserungen wird die Frist der Gewährleistung während der Dauer der Nachbesserung gehemmt.

6. Misslingt die Nachbesserung und leisten wir auch keinen Ersatz, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist diese ergebnislos abgelaufen, kann der Vertragspartner den Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Ebenso ist eine Haftung für normale Abnutzung ausgeschlossen.

8. Stehen wir dem Vertragspartner über unsere gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung unserer Produkte zur Verfügung, so haften wir nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

9. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragssschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlos-sen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die unseren Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt, wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Soweit wir statische Berechnungen erstellen, erfolgt dies regelmäßig nur für eigene Zwecke. Falls wir die statischen Berechnungen unentgeltlich oder entgeltlich unseren Vertragspartnern zur Verfügung stellen, dient dies lediglich der Information. Sofern der Vertragspartner die statischen Berechnungen dennoch verwendet, übernehmen wir für die Richtigkeit keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung.

 

§ 10 - Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu über-eignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Vertragspartner unterhaltenen Ge-schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Vertragspartners gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Vertrags-partner gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzube-halten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Vertragspartner hiermit an uns ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Vertragspartner nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übri-gen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner uns im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit ande¬ren Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbin¬dung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Zif¬fer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Vertragspartner bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.

7. Wenn der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Vertragspartner den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben.

 

§ 11 - Schadensersatz

Sofern uns Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Wertminderung gegenüber unserem Vertragspartner zustehen, können wir, unabhängig von der tatsächlichen Höhe, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Rechnungssumme verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist der Vertragspartner berechtigt, den Nachweis zu führen, wonach uns ein geringerer Schaden entstanden ist, der niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 12 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

 

§ 13 - Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Einkaufsbedingungen Josef Jasper GmbH & Co. KG (AEB)

1. Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Verkäufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Verkäufern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Selbstbelieferungsklausel oder eine Begrenzung auf den Vorrat aufgenommen hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Angebot
2.1 Grundsätzlich fragen wir bei den Verkäufern bestimmte Leistungen und Ware an. Der Verkäufer hat sich in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.2 Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers erfolgen unentgeltlich und begründen für uns als Anfragende keine Verpflichtungen. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.


3. Bestellung und Aufträge
3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Auf offensichtliche Irrtümer (zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Verkäufer innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3.3 In allen Schriftstücken sind anzugeben, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
4.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4.3 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang.
4.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Verkäufers und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
4.5 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4.6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
4.8 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


5. Lieferzeit und Lieferverzug und pauschalierter Verzugsschaden
5.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.
5.2 Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Verkäufer annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller, mithin uns gegenüber, unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis uns gegenüber nicht berufen.
5.3 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die in 5.4. vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt.
5.4 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 342 Abs. 3 BGB bedarf.


6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Rücktritt
6.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas vereinbart ist (zum Beispiel Beschränkung auf Vorrat).
6.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hopsten zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
6.3 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Arbeitstagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 10 Arbeitstage beträgt. Wir werden dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und / oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.
6.4 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die von uns vorgeschriebenen Bestellzeichen anzugeben.
6.5 Grundsätzlich hat der Verkäufer gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
6.6 Der Verkäufer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften (6.4, 6.5.) entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
6.7 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften (6.4 – 6.6) nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
6.8 Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Verkäufer zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Verkäufers nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.


7. Gewährleistung, mangelhafte Lieferung, Mängelrüge und Haftung
7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
7.3 Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
7.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 7.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7.9 Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so können wir daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind
a) durch regelrechten Verschleiß,
b) durch unsachgemäße Behandlung unsererseits.
7.10 Für Dienstleistungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.
7.11 Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
7.12 Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7.13 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung.

 

8. Lieferantenregress
8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


9. Produzentenhaftung und Versicherung
9.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


10. Versicherungen
10.1 Die Transportversicherung wird ausschließlich von uns abgeschlossen.
10.2 Der Verkäufer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
10.3 Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 10.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen uns und dem Verkäufer.
10.4 Uns leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von uns gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet - außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung - aus.


11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
11.2 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


12. Unterlagen, Stoffe, Muster und Geheimhaltung
12.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Verkäufer für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Verkäufer nach besonderen Angaben des Bestellers, mithin von uns, angefertigten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Verkäufer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Wir behalten uns die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Verkäufer übergebenen Unterlagen vor. Der Verkäufer hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Der Verkäufer hat uns alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von uns liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Verkäufers und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
12.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
12.3 Unterlagen aller Art, die wir für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigen, sind vom Verkäufer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12.4 Die von uns angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Unsere Werknormen und Richtlinien sind vom Verkäufer rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
12.5 Der Verkäufer verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen), für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
12.6 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren, usw. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenständen nicht ausstellen.

 

13. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. und Haftung
13.1 Werden in einem Werk von uns Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durch unseren Vertragspartner und / oder Verkäufer oder aber deren Mitarbeiter und / oder Subunternehmer durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen, die innerhalb der Werke Josef Jasper GmbH & Co. KG und ihrer Beteiligungsgesellschaften Aufträge abwickeln. Diese werden vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt, ggf. sind sie bei der hierfür zuständigen Abteilung anzufordern.
13.2 Wir übernehmen keine Haftung für Verlust oder Schäden für das in unser Werk eingebrachte Eigentum des Verkäufers oder seiner Belegschaft (Mitarbeiter) oder seiner Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen). Diesbezüglich wird ausdrücklich jegliche Haftung ausgeschlossen, sofern eine Verletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
13.3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Verlust oder Schäden für das eingebrachte Eigentum (Ziff. 13.2) zur Last fällt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
13.4 Der vorstehende Haftungsausschluss (13.2, 13.3) bezieht sich nicht auf eine Haftung für Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit.

 

14. Schutzrechte
14.1 Der Verkäufer steht nach Maßgabe des 14.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
14.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 14.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzungen weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.
14.3 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängellern uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.


15. Ersatzteile
15.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
15.2 Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss - vorbehaltlich des 15.1 – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.


16. Einhaltung von Gesetzen
16.1 Der Verkäufer verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
16.2 Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.
16.3 Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
16.4 Der Verkäufer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 16 enthaltenen, den Verkäufer treffenden Verpflichtungen, durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.


17. Verjährung
17.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
17.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Auslegung von Klauseln
18.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
18.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
18.3 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hopsten. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: Hopsten, Februar 2021